Satzung des F.C. Sürenheide von 1976 e.V.

I. Rechtliche und ideelle Grundlagen 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Haushaltsjahr, Wappen
1. Der 1976 in Verl gegründete Verein führt den Namen „Fußball-Club Sürenheide von 1976 e.V.“ Abkürzungsform: F.C. Sürenheide
2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Gütersloh unter VR 554 eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Verl.
4. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 5. Das Vereinswappen ist das oben abgedruckte Abzeichen.

§ 2 Ziele, Gemeinnützigkeit, Neutralität, Toleranz, Mittelverwendung
1. Der Verein pflegt und fördert durch Sport- und Freizeitangebote auf breiter Grundlage in verschiedenen
Disziplinen die körperliche und seelische Ertüchtigung seiner Mitglieder, insbesondere auch im Jugendbereich.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist neutral und tolerant hinsichtlich Nationalität, Geschlecht, Parteipolitik, Religion, Weltanschauung
und Wesensart seiner Mitglieder, sowie seines Umfeldes.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Verbandszugehörigkeit, Mitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes NRW e.V. und der zuständigen Landesfachverbände. Die Mitglieder erkennen die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände an.

II. Mitgliedschaft im Verein

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1.Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts erwerben.
2.Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein bedarf für Kinder und Jugendliche (§ 6) der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter.
3.Die Mitgliedschaft im Verein wird unter dem Datum der schriftlichen Beitrittserklärung begründet.
4.Mit Erwerb der Mitgliedschaft werden dem Mitglied auf Verlangen Satzung und Ordnungen ausgehändigt. Diese gelten als von ihm anerkannt.
5.Bei Ablehnung eines Mitgliedschaftsantrages durch den Vereinsvorstand ist Berufungsmöglichkeit beim
Ältestenrat (§ 18) gegeben. Dessen Entscheidung ist endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
1.Der Austritt kann jederzeit, allerdings nicht rückwirkend und nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt
werden.
2.Der Austritt ist nur zum 31.12. möglich.
3.Mit dem Tode des Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft im Verein.
4.Der Ausschluss des Mitgliedes – nach vorheriger Gelegenheit des Anhörens – aus dem Verein erfolgt durch den
Vereinsvorstand schriftlich unter Angabe von Gründen. Ausschlussgründe sind insbesondere
a) Verstöße gegen Vereinssatzung und/oder vereinsrelevante Ordnungen.
b) Verstöße gegen die Interessen des Vereins und/oder grobes unsportliches Verhalten.
c) wegen unehrenhafter Handlung.
d) Schädigung des Vereins bzw. seines Ansehens.
e) wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit Zahlungen bzw. Forderungen im
Verzug ist.
5.Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.
6.Gegen den Beschluss besteht schriftliche Berufungsmöglichkeit vor dem Ältestenrat.
7.Gegen die Ausschlussbestätigung des Ältestenrates besteht schriftliche Berufungsmöglichkeit vor der
Mitgliederversammlung.
8.Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat das ausscheidende Mitglied alle dem Verein zustehenden bzw. gehörenden
Gegenstände und/oder Forderungen zurückzugeben bzw. auszugleichen.

§ 6 Definition der Mitgliedschaft
1.Der Verein besteht aus gleichberechtigten
a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) fördernden Mitgliedern
2.Als Jugendliche führt der Verein Mitglieder, die das 14. Lebensjahr, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
3.Als Kinder führt der Verein Mitglieder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

§ 7 Ehrungen im Verein
1.Der Verein gibt sich durch sein Organ Ältestenrat (§ 18) eine Ehrenordnung für
a) Mitgliederehrungen
b) Ehrenmitgliedschaft
c) Ehrenvorsitz
Die Ehrenordnung bedarf der Zustimmung des Vereinsvorstandes.
2.Zur Mitgliederehrung liegt das Vorschlagsrecht beim Ältestenrat, das Beschlussrecht beim Vereinsvorstand.
3.Zu Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz liegt das Vorschlagsrecht beim Ältestenrat, das Beschlussrecht bei der
Mitgliederversammlung.

§ 8 Rechte der Mitglieder
1.Jedes Mitglied hat das Recht, die Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung des
Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht zur
a) aktiven und passiven Teilnahme am Sport- und Freizeitangebot gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung im Rahmen
der besonderen Ordnungen.
b) aktiven und passiven Teilnahme an allen Veranstaltungen im Rahmen der besonderen Bestimmungen.
2.Weitere Rechte regeln die Satzung (insb. §§ 14-17) und Ordnungen.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
1.Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse des Vereins zu wahren. Es hat insbesondere die Pflicht zur
a) Beachtung der Satzung und Ordnungen
b) Entrichtung des Vereinsbeitrages
2.Weitere Pflichten regeln Satzung und Ordnungen. 

§ 10 Maßregelung 
1.Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins, der Fachbereiche, Abteilungen und
Gruppen verstoßen, können – nach vorheriger Gelegenheit des Anhörens – vom Vorstand folgende Maßnahmen
verhängt werden:
a) Verweis
b) Zeitlich begrenzte Einschränkung der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins. 

§ 11 Beiträge und Gebühren
1.Vereinsmitglieder sind beitrags-, gebühren- und ggfls. umlagepflichtig.
2.Art, Betrag, Modalitäten und Ausnahmen zu Punkt 1 regelt die Beitragsordnung, die der Vorstand erstellt.
3.Änderungen des Beitrages, der Gebühren und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
4.In der Mitgliederversammlung wird eine einfache Beitrags- und Gebührenübersicht zur Beschlussfassung vorgestellt. 

III. Struktur des Vereins

§ 12 Vereinsstruktur
1.Der Verein ordnet seine Sport- und Freizeitangebote gemäß § 2 der Satzung (Disziplinen) für alle Mitglieder gemäß § 6 der Satzung in Fachbereiche (Abteilungen).
2.Die Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen beschließt unter Zustimmung des Vereinsvorstandes der Fachbeirat. 3.Die Fachbereiche geben sich durch ihre Versammlungen Ordnungen, die in vollem Einklang mit der Vereinssatzung stehen und der Zustimmung des Vereinsvorstandes bedürfen.

IV. Organe des Vereins

§ 13 Vereinsorgane
A. Vereinsorgane sind: 1.Die Mitgliederversammlung (§§ 14-17) 2.Der Ältestenrat (§ 18) 3.Der Vorstand (§§ 19-21) 4.Der Fachbeirat (§ 22)
B. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich auf ehrenamtlicher und im Sinne des Vereins ideeller
Basis ausgeübt. Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz sind zulässig. Näheres regelt der § 21
Bezahlte Leistungen.

§ 14 Die Mitgliederversammlung
A. Stimmberechtigung
1.Die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.
2.Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3.Mitglieder, über deren persönliche Belange abgestimmt wird, sind hierzu nicht stimmberechtigt.
4.Ausnahmen zur Stimmberechtigung in anderen Fällen erfordern den Beschluss der Mitgliederversammlung.
5.Stimmenübertragung ist nicht möglich.

B. Frist und Tagungsort
1.Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb der ersten Hälfte eines Kalenderjahres stattfinden.
2.Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

C. Einberufung und Tagesordnung
1.Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Der Ältestenrat bzw. der Fachbeirat sind zur
Einberufung berechtigt bzw. verpflichtet, wenn hierfür ein gesetzlicher oder satzungsmäßiger Grund vorliegt.
2.Die Mitglieder des Vereins können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der
Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der
Unterschriften von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.
3.Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch die nachfolgenden Veröffentlichungen
einzuladen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen „Die Glocke“,
„Westfalen-Blatt“ und „Neue Westfälische“, sowie auf der Homepage des F.C. Sürenheide von 1976 e.V.
4.Tagesordnung und Gegenstände der Beschlussfassung sind in der Einladung anzuführen.
5.Weitere Vorschläge zur Tagesordnung müssen schriftlich mit Begründung spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim die Versammlung einberufenden Organ eingegangen sein. Über die Zulassung
dieser Anträge entscheidet die Versammlung durch Beschluss.
6.Kurzfristig vor der Versammlung eingetroffene Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die
Mitgliederversammlung sie als Dringlichkeitsanträge beschließt.
7.Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge beschlossen werden.

D. Versammlungsleitung
1.Die Leitung der Mitgliederversammlung hat ein Mitglied des einberufenden Organs nach interner Abstimmung.
2.Die Mitgliederversammlung kann in Sonderfällen einen Versammlungsleiter wählen.
3.Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer und Stimmenzähler.

§ 15 Gegenstände der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
A. Gestaltung der Mitgliederversammlung
1.Zulassung weiterer Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung (§ 14 c 5 u. 6)
2.Eventuelle Wahl des Versammlungsleiters (§ 14 d 2)
3.Ausnahmen zur Stimmberechtigung des Mitgliedes (§ 14 A4)
4.Entgegennahme des Jahresberichtes und des Jahresplans des Vorstandes (§ 19 G).
5.Entgegennahme des Berichtes des Ältestenrates.
6.Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer.
7.Genehmigung des Jahresberichtes und des Jahresplanes des Vorstandes.
8.Entlastung des Vorstandes.
9.Wahl der Rechnungsprüfer.

B. Gestaltung der Mitgliederrechte
1.Änderung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen (§ 11 Abs. 3).
2.Wahl der Mitglieder des Vorstandes.
3.Wahl der Mitglieder des Ältestenrates.
4.Beschluss über die Ehrenmitgliedschaft im Verein (§ 7 Abs. 3).
5.Beschluss über den Ehrenvorsitz im Verein (§ 7 Abs. 3)
6.Ausschluss eines Mitgliedes (§ 5 Abs. 7)
7.Einrichtung und Auflösung von Vereinsorganen (§ 13)

C. Gestaltung des Vereinsrechtes
1.Fusion des Vereines
2.Änderung der Rechtsform des Vereines
3.Auflösung des Vereines (§ 17)

§ 16 Beschlussfähigkeit, Mehrheitserfordernisse, Abstimmungsmethoden, Protokoll
A. Beschlussfähigkeit
1.Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich (außer im Falle des nachstehenden Punktes B 2) ohne
Berücksichtigung der Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung
form- und fristgerecht erfolgt ist.
2.Die Beschlussfähigkeit endet während einer Versammlung, wenn weniger als die Hälfte der Stimmberechtigten als
zu Beginn der Versammlung anwesend sind.

B. Mehrheitserfordernisse
1.Die Gegenstände der Beschlussfassung gem. § 15 Abs. A und B bedürfen der einfachen Mehrheit der gültig
abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten.
2.a) Die Gegenstände der Beschlussfassung gemäß § 15 Abs. C bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der gültig
abgegebenen Stimmen der Stimmberechtigten.
c) Dabei müssen in der Mitgliederversammlung, die zur Beschlussfassung dieser Gegenstände einberufen worden
ist, drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins ihre Stimme abgeben.
d) Wird diese Zahl stimmberechtigter Mitglieder nicht erreicht, ist die nächste zur Beschlussfassung dieser
Gegenstände im gleichen Kalenderjahr einberufene Mitgliederversammlung gemäß Punkt A beschlussfähig.

C. Abstimmungsmethoden
1.Abstimmungen und Wahlen werden mit Handzeichen oder mit Stimmzetteln durchgeführt.
2.Sie müssen mit Stimmzetteln geheim erfolgen, wenn Vorstand, Ältestenrat oder drei Viertel der anwesenden
Stimmberechtigten der Mitgliederversammlung es bei der Beschlussfassung hierüber verlangen.
3.Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die gültig abgegebenen Stimmen gezählt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
4.Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kommt eine Mehrheit
für einen Kandidaten im ersten Wahlgang nicht zustande, folgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten,
die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. In diesem Fall ist der Kandidat gewählt, der die
meisten Stimmen erhält.
5.Ein Gewählter hat unverzüglich zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

D. Protokoll
1.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken ordnungsgemäß zu protokollieren.
2.Das Protokoll soll spätestens vier Wochen nach der Versammlung erstellt werden.
3.Das Protokoll ist zu unterschreiben vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer und von den
Vorstandsmitgliedern, die an der Versammlung teilgenommen haben.
4.Bei Beschlüssen gem. § 15 Abs. C ist ein Verzeichnis der stimmberechtigten erschienenen Mitglieder beizufügen.
5.Das Protokoll ist aufzubewahren. Die Einsicht ist jedem Vereinsmitglied auf Verlangen zu gewähren. 

§ 17 Auflösung des Vereins
1.Im Falle der Auflösung des Vereins (dazu § 15 Abs. C 4 und § 16 Abs. B 2) werden die Mitglieder des Vorstandes
zu Liquidatoren ernannt. Es gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff.).
2.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
die Kindergärten im Ortsteil Verl-Sürenheide, d.h. zur Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge bzw. zur
Förderung der Erziehung und Bildung. 

§ 18 Der Ältestenrat
A. Zusammensetzung und Wahl
1.Der Ältestenrat setzt sich aus drei bis sieben Mitgliedern zusammen.
2.Die Mitglieder des Ältestenrates sollen mindestens 35 Jahre alt sein und dem Verein mindestens 3 Jahre
angehören.
3.Die Mitglieder des Ältestenrates werden gemäß § 15 Abs. B 3 von der Mitgliederversammlung des Vereins für die
Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt. Mit Ablauf der Amtsperiode ist Wiederwahl möglich.
4.Infolge erstmaliger Wahl des Ältestenrates in der Mitgliederversammlung 1992 wird die Dauer der ersten
Amtsperiode für je ein Drittel der gewählten Ältestenratsmitglieder ausnahmsweise festgelegt auf 1 Jahr, 2 Jahre,
bzw. 3 Jahre. Der Ältestenrat nimmt selbst die Zuordnung seiner Mitglieder in die Drittel-Gruppen vor.

B. Konstituierung, Beschlussfassung
1.Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte den Sprecher des Ältestenrates, sowie dessen Stellvertreter. Der Sprecher
ist Mitglied des Fachbeirates gemäß § 22 Abs. A der Satzung.
2.Die Mitglieder des Ältestenrates sind gleichberechtigt stimmberechtigt.
3.Der Ältestenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
4.Der Ältestenrat fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als
Ablehnung.

C. Sitzungen, Protokoll
1.Der Ältestenrat soll mindestens einmal in jeder Jahreshälfte Sitzungen durchführen.
2.Die Einberufung von Sitzungen und deren Leitung obliegt dem Sprecher des Ältestenrates oder seinem
Stellvertreter. Bei Unterlassen kann der Vereinsvorstand Sitzungen anberaumen.
3.Zu den Sitzungen des Ältestenrates ist der Vereinsvorstand einzuladen, dessen Mitglieder in diesem Organ jedoch
weder Sitz noch Stimme haben.
4.Beschlüsse des Ältestenrates sind zu Beweiszwecken durch den Sprecher des Ältestenrates bzw. durch einen
von ihm bestimmten Protokollführer zu protokollieren
5.Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Abschriften sind allen Mitgliedern des
Ältestenrates und des Vereinsvorstandes, sowie dem Sprecher des Fachbeirates auszuhändigen.

D. Ehrenrat
1.Der Ältestenrat fungiert im Ganzen als Ehrenrat des Vereins. Der Ehrenrat ist gemäß § 7 der Satzung zuständig
für Ehrenordnung und Ehrungen im Verein.
E. Rechte, Pflichten, Aufgaben
1.Rechte, Pflichten und Aufgaben des Ältestenrates ergeben sich aus Ordnungen, Ehrenordnung und Satzung des
Vereins, aus letzterer insbesonders
a) § 4,5: Berufungsentscheidung zur Mitgliedsaufnahme
b) § 5,6: Berufungsverhandlung zum Mitgliedsausschluss
c) § 7,1: Erstellen der Ehrenordnung des Vereins
d) § 7,3: Vorschlagsrecht zu Mitgliederehrungen, Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitz im Verein
e) § 14, C 1: Einberufungsrecht einer Mitgliederversammlung
f) § 19, D: Entgegennahme der Vorstandsordnung
g) § 22, A: Sitz und Stimmrecht im Fachbeirat
2.Der Ältestenrat soll sich vor der Mitgliederversammlung zu seiner Arbeit und zu seiner Beurteilung der
Vereinsentwicklung äußern.

F. Auflösung
1.Die Auflösung des Ältestenrates bedarf gemäß § 15 Abs. B 7 des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 19 Der Vorstand
A. Leitung, Vertretung
1.Der Vorstand leitet den Verein in eigener Verantwortung gemäß Gesetzen, sowie Satzung und Ordnungen für den
Verein.
2.Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder können
rechtsverbindlich für den Verein zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).

B. Wahl, Zusammensetzung, Amtszeit
1.Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden.
2.Die Mitglieder des Vorstandes sollen mindestens 21 Jahre alt sein.
3.Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils drei Jahren
gewählt. Nach Ablauf der Amtsperiode ist Wiederwahl möglich.
4.Infolge erstmaliger Wahl des Vorstandes in der Mitgliederversammlung 1992 wird die Dauer der ersten
Amtsperiode für die drei Vorstandsmitglieder ausnahmsweise auf 1 Jahr, 2 Jahre und 3 Jahre festgelegt. Die
personelle Zuordnung nimmt der Vorstand nach seiner Wahl selbst vor.

C. Beisitzer
1.Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei Vereinsmitglieder als Beisitzer für jeweils drei Jahre in den Vorstand
wählen.
2.Die Beisitzer haben gemäß dem nachfolgenden Punkt D volles Stimmrecht, nicht jedoch Recht und Pflicht zur
Verantwortung und Vertretung gemäß vorstehendem Punkt A..

D. Willensbildung, Beschlüsse, Vorstandsordnung
1.Die Entscheidungen des Vorstandes bedürfen grundsätzlich der Beschlussfassung. Näheres regelt die
Vorstandsordnung, die noch erstellt werden muss.
2.Die Vorstandsordnung bedarf der einstimmigen Beschlussfassung durch den Vorstand. Sie ist dem Ältestenrat
auszuhändigen.

E. Rechte, Pflichten
1.Rechte und Pflichten des Vorstandes regeln Gesetze, Satzung und Ordnungen des Vereines.

F. Aufgaben, Aufgaben-Verteilungsplan
1.Seine Aufgaben erfasst der Vorstand in einem Aufgabenverteilungsplan, der noch erstellt werden muss.
2.Die personelle Zuordnung ist den Mitgliedern durch Aushang bekannt zu machen.

G. Berichterstattung
1.Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Jahresbericht und Jahresplan vorzulegen.

§ 20 Stabsstellen des Vorstands
1.Der Vorstand richtet zur Sicherstellung und Durchführung seiner Aufgaben und der Belange des Vereines, der
Fachbereiche und der Vereinsmitglieder nach Bedarf Stabsstellen ein.
2.Stabsstellen können als Dauereinrichtung oder mit Befristung bestehen.
3.Die Grundlagen für die Stabsstellen sind schriftlich zu formulieren und den Stabsstellen-Inhabern auszuhändigen.

§ 21 Bezahlte Leistungen
Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass
Vereins- und Organämter, sowie Stabsstellen entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalierten
Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Hierunter fällt auch die gem. § 3 Nr. 26 a ESTG mögliche steuer- und
sozialversicherungsfreie Ehrenamtspauschale. Alle Organmitglieder und ehrenamtlich tätigen Mitglieder des Vereins 
haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen
der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
Übersteigt die anfallende ehrenamtliche Tätigkeit bei Inhabern von Vereinsämtern oder Stabsstellen ein zumutbares
Maß, so kann der Vorstand bezahlte Personen oder Institutionen zur Aufgabenbewältigung einsetzen. Dieses gilt
gleichermaßen sowohl für die Vereinsverwaltung, als auch für den Sport-, Freizeit- und Übungsbetrieb. Einschlägige
Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Bestimmungen sind vom Vereinsvorstand zu beachten.


§ 22 Der Fachbeirat

A. Zusammensetzung des Fachbeirates
1.Den Fachbeirat des Vereins bilden:
a) Ein Vorstandsmitglied (§ 19 F 1)
b) Der Sprecher des Ältestenrates (§ 18 B 1)
c) Die Jugendleiter der jeweiligen Fachbereiche
d) Die Vorsitzenden der jeweiligen Fachbereiche
e) Der Sprecher des Jugendvorstandes (§ 23, 4)
f) Sonstige Amtsträger und Stabsstellen-Inhaber des Vereines nach besonderem Beschluss des Fachbeirates.
2. Ist ein Fachbeiratsmitglied an der Teilnahme verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt.
3. Die Mitglieder des Fachbeirates sind alljährlich den Mitgliedern durch Aushang bekannt zu machen.

B. Konstituierung, Beschlussfassung
1.Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte den Fachbeiratssprecher, sowie dessen Stellvertreter.
2.Die Mitglieder des Fachbeirates sind gleichberechtigt stimmberechtigt.
3.Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
4.Der Fachbeirat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt
als Ablehnung.

C. Sitzungen, Protokolle
1.Der Fachbeirat führt regelmäßig seine Sitzungen durch.
2.Beschlüsse des Fachbeirates sind zu Beweiszwecken durch den Sitzungsleiter zu protokollieren.
3.Das Sitzungsprotokoll ist vom Sitzungsleiter und zwei weiteren Fachbeiratsmitgliedern, die der Sitzung beigewohnt
haben, zu unterzeichnen. Ausfertigungen sind allen Fachbeiratsmitgliedern, den übrigen Mitgliedern des
Vereinsvorstandes, sowie dem Sprecher des Ältestenrates auszuhändigen.

D. Rechte, Pflichten, Aufgaben
1.Der Fachbeirat vertritt insbesondere die Belange
a) der Fachbereiche dem Vorstand gegenüber.
b) des Vereinsvorstandes den Fachbereichen gegenüber.
2.Kompetenzen und Aufgaben entsprechen Ordnungen und Satzungen des Vereines, hieraus insbesondere § 3:
Beschlüsse zu Mitgliedschaften in Verbänden. § 11,3: Vorschläge zu Änderungen der Beiträge, Gebühren und
Umlagen an die Mitgliederversammlung. § 12,2: Beschlüsse zu Einrichtung und Auflösung von Fachbereichen. §
14, C 1: Einberufungsrecht einer Mitgliederversammlung.

E. Auflösung
1.Die Auflösung des Fachbeirates bedarf gemäß § 15 Abs. B 7 des Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 23 Die Jugend des Vereines
1.Die Jugend des Vereines besteht aus den Kindern und Jugendlichen, die das 12. Lebensjahr, nicht aber das 18.
Lebensjahr vollendet haben.
2.Die Jugend des Vereines gibt sich eine Jugendordnung, die Aufgaben, Ziele und Leitung der Jugend festlegt.
3.Die Jugendordnung darf Satzung und Ordnungen des Vereines nicht zuwiderlaufen, und bedarf der Zustimmung
des Vereinsvorstandes.
4.Die Jugend wählt einen Jugendvorstand, dessen Sprecher gemäß § 22 Abs. A Sitz und Stimme im Fachbeirat hat.

§ 24 Satzungsänderung
1.Änderungen der Vereinssatzung können nur durch Mitgliederversammlungen erfolgen.
2.Gegenstände der Änderung müssen als Tagesordnungspunkte den Versammlungseinladungen deutlich zu
entnehmen sein.
3.Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der gültig abgegebenen Stimmen aller
anwesenden Mitglieder.

§ 25 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 29.01.1996 beschlossen worden und tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister beim Amtsgericht in Gütersloh in Kraft. Vorausgegangene Satzungen treten ganz oder teilweise
außer Kraft.
Diese Fassung enthält die Satzungsänderungen
– vom 27.01.1997 – vom 29.01.2001 – vom 07.02.2010 – vom 17.02.2019
sowie eine Angleich